Die neuen Kolleginnen und Kollegen werden begrüßt. |
Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, heute ging mit der Zeugnisausgabe und einem nachdenklichen, feierlichen, „hoffi-mistischen“ Gottesdienst im Hohen Dom ein pandemiegeprägtes Schuljahr zu Ende. Der Gottesdienst wurde von der Klasse 7d mitgestaltet und erstmals in alle übrigen Unterrichtsräume übertragen (https://youtu.be/14tibklH36o). Ein nachträgliches Ansehen lohnt sich meiner Einschätzung nach in jeder Beziehung; mein herzlicher Dank gilt Herrn Pastor Hoppe, Frau Gemeindereferentin Schmidt sowie den Schülern der 7d. |
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Im kommenden Schuljahr 2021/22 gelten an unserer Schule bis dato folgende unterrichtsfreie Tage / bewegliche Ferientage: 29. November 2021 (Ausgleichstag für den für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Tag der offenen Tür am Samstag, den 27.11.2021 von 9 bis 13 Uhr), 23. Dezember 2021 (Tag vor Beginn der Weihnachtsferien), 28. Februar 2022 (Rosenmontag) und 27. Mai 2022 (Freitag nach Christi Himmelfahrt). Am Freitag nach Fronleichnam, also am 17. Juni 2022, ist Unterricht. Claudius Hildmann (02/07/2021)
>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>> Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, in diesen Tagen geht ein Schuljahr zu Ende, das sich niemand von uns so vorstellen wollte und das für uns alle mit großen Herausforderungen verbunden war. Allerdings lässt die aktuelle Entwicklung des Pandemiegeschehens die Hoffnung auf eine erholsame Sommerpause und einen möglichst normalen Schulstart zu – wenn wir achtsam bleiben. Daher werden die Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr, über die ich Sie schon jetzt so weit wie möglich informieren möchte, auch von diesem Grundsatz geprägt sein: Achtsam bleiben! Die Grundregel für den Beginn der Unterrichtszeit im neuen Schuljahr am 18. August 2021 lautet daher: Wir starten in das neue Schuljahr grundsätzlich so, wie wir das laufende Schuljahr am kommenden Freitag beenden werden. Konkret bedeutet dies: Beachten Sie in diesem Fall bitte unser schulspezifisches Verfahren: Befreiungsnachweis Selbsttestung Corona (michaelsschule.de) 4. Auch im neuen Schuljahr gilt zunächst die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen, nicht dagegen im Freien. Die Notwendigkeit dieser Maskenpflicht wird aber nach den Sommerferien vom ersten Tag an im Lichte des Infektionsgeschehens und danach weiterhin regelmäßig überprüft.
Als rechtliches Fundament für diese grundsätzlichen Regelungen wird die Corona-Betreuungsverordnung rechtzeitig zum Schuljahresbeginn die erforderlichen Vorgaben enthalten. I. Weitere Informationen und Hinweise zum Schulbetrieb im neuen Schuljahr Über die grundsätzlichen Regeln hinaus möchte ich Ihnen für Ihre Planungen zum Schuljahresbeginn nachfolgend weitere konkrete Hinweise geben. Vor allem aber möchte ich Sie über den Stand der Vorbereitungen zu den Bundes- und Landesprogrammen informieren, die mit der programmatischen Zielsetzung „Ankommen und Aufholen nach Corona“ helfen sollen, die Folgen der Pandemie für unsere Schülerinnen und Schüler so gut wie möglich aufzuarbeiten und auszugleichen. 1. Schulbetrieb: Ankommen nach den Ferien Nicht nur, aber insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen sind hier in besonderem Maße die persönlichen, direkten Kontakte zu den Lehrkräften und den Mitschülerinnen und -schülern von Bedeutung. Dies gilt insbesondere, um sich in einen geregelten Schul- und Lernalltag einzufinden und die vertrauten Lern- und Arbeitsformen – auch mit ganzheitlich ausgerichteten Zugängen – zu aktivieren. So sinnvoll und wichtig es ist, Lernausgangslagen zu ermitteln, um daran anknüpfend Schülerinnen und Schüler noch gezielter fördern zu können, sollen dennoch die Schultage bis Ende August vorrangig für die zuvor genannten Zwecke genutzt werden. Leistungsüberprüfungen sollen in dieser Zeit soweit wie möglich vermieden werden. Diese Zeit soll den Schulen die Möglichkeiten und Freiräume bieten, Schule wieder als Lebensraum zu gestalten und als Schulgemeinschaft wieder zusammenzuwachsen. Pandemiefolgen können so individuell und standortspezifisch vor Ort mit allen an Schule Beteiligten sukzessive aufgearbeitet werden. Hierfür ist es wichtig, dass sich Schulen bewusst Zeit für das soziale Miteinander nehmen. So können zum Beispiel über Team-Building-Maßnahmen oder Maßnahmen im Bereich des Sports oder kulturelle Angebote Lerngruppen wieder zueinander finden. Schulen haben viele Möglichkeiten: Sie können auf den Bewegungsmangel von Kindern und Jugendlichen mit einer täglichen Sporteinheit reagieren. Sie können Kindern, für die die Pandemie eine anregungsarme Zeit war, neue Orte außerhalb der Schule erschließen. Sie können Schülerinnen und Schülern mit Nachholbedarf in der deutschen Sprache vermehrten sprachlichen Austausch ermöglichen. Und sie können die Pandemie und ihre Folgen in Projektwochen aufgreifen. Die Schulen haben hierzu die notwendigen Kompetenzen und Ideen und entscheiden daher vor Ort, welche Maßnahmen und welcher Zeitrahmen des Ankommens nach Corona für sie und ihre Schülerinnen und Schüler zielführend sind. Die Schulen werden hierzu Unterstützung erhalten, durch Ideen und Hinweise sowie durch Materialien und Angebote. Überlegungen zur Gestaltung der ersten beiden Schulwochen sollen aber bereits jetzt über die Ferien (weiter-)entwickelt werden, um unmittelbar nach den Schulferien zu beginnen. Die Phase des „Ankommens“ ist auch dafür zu nutzen, die Diagnose von Lernständen vorzubereiten und durchzuführen. Pandemiefolgen sollen individuell diagnostiziert, reflektiert und die sozial-emotionalen Aspekte genauso wie vorhandene Lernrückstände im Anschluss schrittweise aufgearbeitet werden. Auch wenn in den ersten Tagen nach Unterrichtsbeginn die gewohnten Formen einer Leistungsüberprüfung und -bewertung nicht im Mittelpunkt stehen sollten, bedeutet dies bei einem hoffentlich weitgehend regulären Verlauf des kommenden Schuljahres hingegen nicht, dass bereits zu Beginn erneut die nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Mindestzahlen von Klassenarbeiten und Klausuren reduziert werden. Falls dies zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Veränderung der Pandemielage erforderlich sein wird, wird hierüber gesondert zu entscheiden sein.
2. Besondere Bestimmungen für das Berufskolleg
3. Ermittlung der Lernausgangslagen, Leistungsbewertung und zentrale Prüfungen Es ist mehr als in den vergangenen Jahren erforderlich, dass Sie sich in den Fachschaften über die für das kommende Schuljahr notwendigen Vorkenntnisse in den Jahrgangsstufen verständigen und diese zu Beginn des Schuljahres wiederholen, vertiefen und die Kompetenzen diagnostizieren. Auf dieser Grundlage werden den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ein ggf. vorliegender individueller Förderbedarf noch vor den Herbstferien transparent gemacht und konkrete schulische Fördermöglichkeiten aufgezeigt. Ziel ist es, für die Schülerinnen und Schüler eine positive Lernausgangslage zu schaffen, die ihnen eine Anknüpfung an die neuen Inhalte erleichtern soll. Auch soll den Schülerinnen und Schülern damit ermöglicht werden, außerschulische Lernpartner zielführend in Anspruch nehmen zu können. Das Land stellt Ihnen hierfür zusätzlich – auch in Kooperation mit anderen Bundesländern – ein erweitertes Instrumentarium für eine Reihe von Fächern und Jahrgangsstufen zur Verfügung, das sukzessive weiter ausgebaut wird. QUA-LiS NRW wird hierzu ab Mitte Juli 2021 unter der Überschrift „Schulentwicklung“ ein Online-Portal „Ankommen und Aufholen nach Corona“ bereitstellen, das den Schulen und den Lehrkräften eine systematische Zusammenstellung von Diagnosetools und Unterstützungsmaterialien zur Verfügung stellt. Der überwiegende Teil der Angebote ist bereits nach den Sommerferien schnell einsetzbar. Das Webangebot gliedert sich nach Schulstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II und Berufskolleg) sowie nach Fächern, enthält eine Zusammenstellung an Instrumenten zu den Bereichen sozial-emotionale Aspekte, Lernentwicklung, Feedback/Beratung, allgemeine Diagnostik, Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern sowie Sprachbildung. Darüber hinaus bietet es kurze Erläuterungen und Hinweise zu jedem aufgeführten Material und schließlich Unterstützung auch über die Zeit der Pandemie hinaus zu den schulischen Themen Diagnose, individuelle Förderung und sozial-emotionales Lernen. Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie ab Mitte Juli 2021 auf der QUA-LiS-Seite: https://www.schulentwicklung.nrw.de/cms/aufholen-nach-corona/ Mit Blick auf die zentralen Prüfungen des kommenden Schuljahres werden wir erneut frühzeitige Vorkehrungen treffen. Dabei werden wir selbstverständlich auch die Erfahrungen dieses Schuljahres auswerten und hieraus weitere Konsequenzen ziehen. Insgesamt hat sich das Festhalten an den zentralen Prüfungen bewährt und dazu geführt, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne jede Einschränkung und jeden Makel gerade in dieser besonderen Corona-Situation besonders zu würdigen sind. Zu den bereits auf den Weg gebrachten Anpassungen gehören u.a. die erweiterte Aufgabenauswahl sowohl bei den Abiturprüfungen als auch bei den ZP 10, aber auch die gezielte, durch Lehrkräfte unterstützte Prüfungsvorbereitung in den Prüfungsfächern des allgemeinbildenden Abiturs in der letzten Unterrichtswoche der Q2. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der folgenden Seite: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/. Dort erhalten Sie zudem weitere Informationen zu bundesweiten Anpassungen für die Abiturjahrgänge ab 2023. 4. Besonderheiten für den Sport- und Musikunterricht So soll der Sportunterricht inklusive Schwimmunterricht bei stabil niedrigen Inzidenzen unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär und im vollen Umfang durchgeführt werden. Dies gilt auch für Kontaktsportarten, die – in den Tagen der Vorsicht zunächst nur im Freien – wieder ausgeübt werden können. Insgesamt gilt für den Sportunterricht zu Beginn des neuen Schuljahres: Sport im Freien kann ohne Maske wieder uneingeschränkt stattfinden. Für Sport in der Halle gilt die Maskenpflicht zunächst fort, sofern Abstände nicht eingehalten werden können. Auch die außerunterrichtlichen Schulsportangebote sind in vollem Umfang möglich. Sollte es die lokale Pandemiesituation aufgrund sich wieder erhöhender Inzidenzen zu einem späteren Zeitpunkt erfordern, sind die bewährten Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes unter Beachtung regulierender Parameter wie beispielsweise Sport im Freien, Maskenpflicht, Ausschluss von Kontaktsport wiederzubeleben. Für besondere Aktivitäten des Musikunterrichts wie das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten ist analog zu verfahren. Diese Teile des Musikunterrichts werden voraussichtlich im Freien wieder möglich sein. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Schulgebäude sind die für Bildungsangebote geltenden Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung in der Schule anzuwenden. Demnach wäre derzeit in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz von höchstens 35) Musik mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen möglich (§ 11 Absatz 4 Ziffer 1a der CoronaSchutzVO). Dies gilt gleichermaßen für Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche Gruppen (z.B. Chöre sowie Bläser in Orchestern bzw. Ensembles) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen. In den ersten Schultagen nach den Sommerferien sollte sich der Musikunterricht aber auf andere Aspekte mit geringerem Infektionsrisiko konzentrieren. 5. Schulfahrten im Schuljahr 2021/2022
Im Schuljahr 2021/2022 können Schulen in eigener Verantwortung über Schulfahrten im In- und Ausland entscheiden. Die Schulkonferenzen werden hierzu, wie im Schulgesetz vorgesehen, zeitnah nach ihrer Konstituierung ein Fahrtenprogramm festlegen (§ 65 Absatz 2 Nr. 6 SchulG). Es gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr. 2). Schulfahrten können durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet dies zulassen. Grundsätzlich gilt, dass vor der Durchführung sorgfältig abgewogen werden muss, ob entstehender Ausfall von Präsenzunterricht angesichts eventuell bestehender Lernrückstände verantwortbar ist. Insbesondere Unterrichtsausfall bei unbeteiligten Klassen oder Kursen ist unbedingt zu vermeiden. Bei Reisen innerhalb von Nordrhein-Westfalen sind die einschlägigen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Schutzverordnung, insbesondere zu den Inzidenzstufen-abhängigen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit oder Negativtestnachweis, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung. Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen, z.B. zu Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel, zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen. Bei der Entscheidung über Schulfahrten in das Ausland ist vor der Buchung eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Hierbei können insbesondere die Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete herangezogen werden, die durch das Robert Koch-Institut über dessen Internetseite jeweils aktuell über https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html abgerufen werden können. Bitte überprüfen Sie für Fahrten außerhalb Deutschlands ebenso die entsprechenden Hinweise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes. Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der CoronaTestQuarantäneVerordnung grundsätzlich weiter. Eine Teilnahme an einer Schulfahrt als verbindliche Schulveranstaltung ist nur für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen aktuellen Negativtestnachweis erbringen oder vollständig geimpft sind. Im Falle einer Verweigerung übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen nicht die anfallenden Kosten für diese Schülerinnen und Schüler. Zur Umsetzung der Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests. Im Falle eines positiven Testergebnisses sollte das örtliche Gesundheitsamt informiert und das weitere Vorgehen vor Ort abgestimmt werden. Für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler entfällt die Testobliegenheit. Internationale Begegnungen: Schulen können persönliche Begegnungen mit ihren internationalen Austauschpartnern planen und realisieren. Sie tun dies aber weiterhin in eigener Verantwortung. Hierzu gehört auch die Verantwortung, sich über die aktuelle pandemische Lage in dem Zielland zu informieren. Dies gilt für: Landesprogramme zur Förderung von Begegnungsmaßnahmen mit Israel, Palästina, Polen, dem Vereinigten Königreich sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im schulischen Bereich mit den Niederlanden und Belgien, Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Durch eine Vorgabe unseres Schulträgers ist dieses Verfahren für unsere Schule obligatorisch. Keine Übernahme von Stornierungskosten durch das Land: Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren Buchungen die Stornoregelungen des jeweiligen Anbieters, insbesondere im Fall coronabedingter Stornierungen. Viele Anbieter von Klassen- und Schulfahrten haben gesonderte Regelungen, so dass in einem solchen Fall keine Stornierungskosten entstehen. Sollten bei unvorhersehbaren Entwicklungen pandemiebedingte Stornierungen notwendig sein und dadurch Stornokosten entstehen, werden diese nicht durch das Land übernommen. Dies gilt auch, wenn während einer Schulfahrt ein positives Testergebnis vorliegt und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler deswegen die Schulfahrt nicht mehr fortsetzen kann und von ihren Eltern auf eigene Kosten abzuholen ist. Umso wichtiger ist es, dass die Schulen vor Vertragsabschluss von allen Eltern eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung über die Teilnahme an der Veranstaltung und die verpflichtende Kostentragung einholen. Hierbei sind die Eltern auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die auch das Risiko eines Abbruchs der Schulfahrt ihres Kindes aufgrund einer positiven Testung auf das SARS-Cov-2-Virus abdeckt (siehe Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten). 6. Ganztag und Mensenbetrieb
Offene und gebundene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 können unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und in der Regel im vollen Umfang durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz. Eine regelmäßige Teilnahme an den Angeboten ist vorgesehen. Über begründete Ausnahmen in Einzelfällen kann vor Ort entschieden werden. Falls in einer Übergangszeit begründete Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind, z.B. aufgrund der standortbezogenen personellen und räumlichen Situation vor Ort, wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des Schulträgers gestaltet. Grundsätzlich ist soweit wie möglich ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen. Die Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist, wie auch im Unterricht, zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Umsetzung auch jahrgangsübergreifender Ganztagskonzepte ist möglich. Alle Schulen können Schulmensen betreiben. Zulässig sind auch Angebote der Zwischen- und Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros, wenn die aktuell gültigen Vorgaben gemäß Infektionsschutz und Hygienevorschriften eingehalten werden. Inwieweit die bisher geltenden Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen (klassen- oder kursweises Einnehmen der Mahlzeiten, Vorgaben für die Besetzung der Tische, Sicherung der Rückverfolgbarkeit etc.) auch nach den Sommerferien praktiziert werden sollen, muss von der Infektionslage abhängig gemacht werden. Hierüber werden Sie rechtzeitig zu Beginn des Schuljahres informiert. Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte konkret ausgestaltet.
7. Kooperation mit außerschulischen Partnern/außerschulische Lernorte
8. Beschaffungen und Versorgung mit Antigentests Die Versorgung der Schulen mit Antigen-Selbsttests wurde bislang durch das Ministerium zentral verwaltet. Dies war erforderlich, um die vertraglichen Rahmenbedingungen der verbindlichen Abnahmemengen zu erfüllen. Mit Wegfall dieser verpflichtenden Abnahmemengen nach den Sommerferien ist eine zentrale Verwaltung nicht mehr erforderlich. Künftig sollen alle Schulen Zugriff auf ein Bestellportal erhalten, über das die Antigen-Selbsttests bedarfsgerecht angefordert werden können. Es besteht keine Bestellpflicht, so dass vorhandene Bestände zunächst aufgebraucht werden können. Detaillierte Informationen zu dem Bestellportal werden rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres 2021/22 bekannt gegeben. II. Ankommen und Aufholen nach Corona/Extra-Zeit – Unterstützungsangebote für die Schülerinnen und Schüler im Bereich Lernen, Spiel, Freizeit für alle Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen, 2. Gemeinschaft erleben - Extra-Zeit in den Jugendherbergen in NRW 3. Extra-Zeit für Bewegung 4. Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ Das erst in der vergangenen Woche auf Bundesebene endgültig beschlossene Programm wird derzeit im Ministerium für Schule und Bildung unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Landesprogramms „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ zu einem Gesamtkonzept zusammengefügt, so dass es wirkungsvolle und treffsichere Antworten auf die vielfältigen pandemiebedingten Herausforderungen ermöglicht. Grundlegende Hinweise zu dem Programm werden Ihnen bereits jetzt übermittelt. Nordrhein-Westfalen wird hierbei in erster Linie auf ein Konzept mit zusätzlichem Personal und zusätzlichen finanziellen Mitteln für die Schulen setzen. Dies bedeutet: Wir setzen auf „Extra-Personal“ und „Extra-Geld“ für die Schulen in Nordrhein-Westfalen. Alle Maßnahmen werden möglichst so angelegt sein, dass sie bei den Schulen oder direkt bei den Schülerinnen und Schülern ansetzen. Extra-Personal: Beim „Extra-Personal“ für Schulen können sich Lehrkräfte und andere Professionen über das Internetportal www.verena.nrw.de bewerben. Zulässig sind sowohl Personen mit Lehramtsbefähigung als auch andere qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber. Dies können zum Beispiel Hochschulabsolventinnen und -absolventen, Pensionärinnen und Pensionäre, Studierende oder Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung sein, wenn sie für den Schuldienst geeignet sind. Für andere Professionen kommen grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschlüssen im Bereich Soziale Arbeit in Betracht. Die befristet beschäftigten Lehrkräfte unterstützen Schülerinnen und Schüler zusätzlich beim Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände. Dies kann insbesondere durch selbständige Förderung und Betreuung von Klassen und Gruppen, durch Unterstützung der Stammlehrkraft im Regelunterricht, durch Fördermaßnahmen außerhalb des Regelunterrichts oder durch andere unterrichtsergänzende Maßnahmen erfolgen. Auch Mehrarbeit von Bestandspersonal wird zu diesen Zwecken möglich sein. Die anderen Professionen unterstützen die Lehrkräfte und wirken bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung der Schülerinnen und Schüler mit. Bei Interesse an einer Einstellung von „Extra-Personal“ mit den Mitteln des Programms „Aufholen nach Corona“ nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen schulfachlichen Dezernat Ihrer Bezirksregierung oder Ihrem Schulamt auf und teilen Ihren konkreten Bedarf (Lehrkraft oder Fachkraft einer anderen Profession) mit. Abhängig von den konkreten Erfordernissen vor Ort entscheiden die zuständigen Schulaufsichtsbehörden, welche Schulen in welchem Umfang befristete Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten. Im Fall einer Mittelzuweisung können Sie die befristete Beschäftigungsmöglichkeit über das Portal VERENA wie gewohnt ausschreiben oder auch gegebenenfalls ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis in Absprache mit den oben genannten Schulaufsichtsbehörden verlängern. Auch der OGS-Bereich und der Bereich der gebundenen Ganztagsförderschulen (Klassen 1 bis 10) soll durch die Weiterentwicklung des „OGS-Helferprogramms“ personell unterstützt werden. Durch zusätzliche Personalmaßnahmen soll die pädagogische Arbeit in der OGS sinnvoll ergänzt werden, z.B. durch weitere Angebote oder unterstützende Tätigkeiten in der OGS. Dazu werden den Schulträgern zusätzliche Mittel zur personellen Stärkung der Ganztagsangebote für das Schuljahr 2021/2022 zur Verfügung gestellt. Extra-Geld: Neben einer personellen Verstärkung sollen die Schulen vor Ort mit den zusätzlichen Mitteln aus dem Programm Aufholen nach Corona („Extra-Geld“) im Interesse ihrer Schülerinnen und Schüler auch finanziell unterstützt werden:
In der Maßnahme „Extra-Geld“ erhalten die Schulträger Budgets als fachbezogene Pauschalen mit dem Ziel, die Schulen vor Ort konkret zu unterstützen. Auch die Ersatzschulträger werden entsprechend berücksichtigt. Die Schulträgerbudgets dienen der Sicherung und Schaffung ggf. auch schulübergreifender regionaler Angebote zur Beseitigung von Lernrückständen in Kooperationen mit externen Bildungsanbietern. Diese können als fachliche Förderangebote in Kleingruppen an Schulen stattfinden (Beispiele: Angebote von Nachhilfeinstituten, Volkshochschulen, andere Bildungsanbieter, Stiftungen, Vereine etc.). Schulscharfe Budgets werden bereitgestellt, um schulbezogene Maßnahmen zur Beseitigung der pandemiebedingten Defizite umzusetzen. Beispiele hierfür können sein: Der Besuch außerschulischer Lernorte, Aktivitäten, die das miteinander Lernen stärken, Anschaffung von Fördermaterialien, Anschaffung von Lizenzen für digitale Förderprogramme, oder auch die Förderung durch „Schüler helfen Schülern“. So werden alle Schulen aller Schulformen erreicht. Durch die Schulträger werden den Schulen Bildungsgutscheine bereitgestellt. Im Rahmen der individuellen Förderung durch die Lehrkräfte werden sie an einzelne Schülerinnen und Schülern vergeben, die über bestehende Angebote nicht ausreichend gefördert werden können. Diese können bei externen Anbietern (Nachhilfeinstituten) eingelöst werden. Zu all den Aspekten des Aufholprogramms nach Corona werden die Schulen und die Schulträger rechtzeitig zum Start in das Schuljahr 2021/2022 die notwenigen Informationen mit einer weiteren SchulMail sowie unter https://www.schulministerium.nrw/ankommen-aufholen erhalten. III. Qualitätsanalyse an Schulen Neue Qualitätsanalyseprozesse werden im Schuljahr 2021/22 von den Dezernaten 4Q der Bezirksregierungen nicht eingeleitet. Schulen, die freiwillig die Einleitung eines QA-Prozesses im Schuljahr 2021/22 wünschen, erhalten jedoch eine solche Möglichkeit. Schulen, für die im Schuljahr 2021/22 regulär eine QA-Hauptphase vorgesehen war, können diese auf eigenen Wunsch in das Schuljahr 2022/23 verschieben. An Schulen, bei denen der Analyseprozess pandemiebedingt unterbrochen wurde, wird die Qualitätsanalyse im Schuljahr 2021/22 fortgesetzt. Diese Schulen haben jedoch die Möglichkeit, die Fortsetzung ins Kalenderjahr 2022 (Januar bis Juni) zu verschieben. Damit bleibt die Fortsetzung auch in diesen Fällen bis Ende des Kalenderjahres 2021 freiwillig. Weitere Einzelheiten regelt der Runderlass Qualitätsanalyse an Schulen NRW vom 22.06.2021, der im Bildungsportal unter dem Link https://www.schulministerium.nrw/themen/schulentwicklung/qualitaetsanalyse unter dem Menüpunkt „Download/Rechtliches“ à „Die Qualitätsanalyse allgemein“ veröffentlicht ist. Wenige Tage vor dem Beginn der Ferien bin ich zuversichtlich, dass wir uns in den kommenden Wochen von den Herausforderungen des zurückliegenden Schuljahres ein wenig erholen können. Die gegenwärtige Entwicklung des Pandemiegeschehens rechtfertigt diese Zuversicht. Wir haben im vergangenen Jahr lernen müssen, dass uns nur Achtsamkeit und vorausschauendes Handeln schützen. Unsere „Grundregeln“ sollen dafür eine Hilfestellung geben. Aber auch mit Achtsamkeit kann man die verdiente Sommerpause genießen. Dafür wünsche ich Ihnen heute alles Gute – und bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Mathias Richter <<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<< Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2020-2021@msb.nrw.de, 0211 5867 3581. Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten) HINWEIS: Falls vorhandene Links in dieser Nachricht nicht richtig angezeigt werden, sollten Sie diese kopieren und in die Adresszeile des Browsers einfügen. |